Urwaldschutzprojekt in Paraguay braucht Eure Hilfe: Pro Cosara

Grenzöffnung zu Brasilien (Planung)

Gringa, Freitag, 30. Oktober 2020, 13:05 (vor 1267 Tagen)

Ciudad del Este: Die Generaldirektion Migration beschloss, den Grenzübergang auf der Freundschaftsbrücke sowohl für Inländer als auch für Ausländer freizugeben. Sie können nun 24 Stunden am Tag ein- und ausreisen.


Diese Entscheidung kommt sowohl den Bewohnern von Ciudad del Este, Foz de Iguazú als auch Touristen aus anderen Gebieten Paraguays und Brasiliens zugute. Die Migrationsbehörde hat sie nach 15 Tagen nach dem Öffnen der Brücke getroffen. Anfangs war der Grenzübergang nur von 05:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet.

Eine weitere Regelung, die jetzt wegfällt, ist, dass nur Einwohner der Partnerstädte zirkulieren dürfen, aber jetzt spielt der Herkunftsort der Touristen keine Rolle mehr.

Nach Angaben der Behörden wird diese Entscheidung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der zweiwöchigen schrittweisen Eröffnung getroffen, da die Zahl der positiven Fälle von Covid-19 nicht gestiegen ist und sowohl die Geschäftsleute als auch die Bürger großen Respekt in Richtung des Hygieneprotokolls zeigen.

Dies ist der Text der soeben veröffentlicht wurde Gruss Gringa

Grenzöffnung zu Brasilien

corrado, Montag, 02. November 2020, 16:06 (vor 1263 Tagen) @ Gringa

Danke Gringa
Hier noch ein Zusatz, den wir soeben von der CH-Botschaft erhalten haben.
Wir klären in den nächsten Tagen noch ab, ob denn bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung ALLE Reisenden nach Paraguay ausreisen müssen - die anderen Grenzen sind ja noch länger zu.

Hier der Text:
Gerne bestätige ich Ihnen, dass die Grenze zu Paraguay jetzt offen ist und mit dem Auto passiert werden kann:
https://www.metropoles.com/brasil/fronteira-entre-brasil-e-paraguai-ponte-da-...

Bezüglich eines «overstay» gilt die Regel, dass die zwischen dem 16.3. und 3.11.2020 in Brasilien verbrachten Tage nicht angerechnet werden (siehe folgender Erlass vom 19.10): https://www.in.gov.br/en/web/dou/-/portaria-n-18-direx/pf-de-19-de-outubro-de...

Art. 4º Os estrangeiros visitantes terão os prazos usufruídos contabilizados para todos os efeitos legais, especialmente para a contagem do prazo de estada máximo por ano migratório. Parágrafo único. Na avaliação de suposto excesso de prazo de estada do visitante, será desconsiderado o período compreendido entre o dia 16 de março de 2020 e 03 de novembro de 2020.

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